BAG: Aufhebung des LAG-Urteils – Klage abgewiesen (6 AZR 31/17)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 31/17
- Datum
- 22.03.2018
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR31.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und das erstinstanzliche Urteil im Revisionsverfahren abändern, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht im Tenor so entscheidet.
Die Parteien können nach § 313a Abs. 1 ZPO wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch diese im Urteil nicht wiedergegeben werden müssen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 2. Februar 2016, Az: 24 Ca 6457/15, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 28. November 2016, Az: 16 Sa 260/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2016 - 16 Sa 260/16 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6457/15 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
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