Revision der Klägerin vor dem BAG (6 AZR 210/23) zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 210/23
- Datum
- 23.05.2024
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2024:230524.U.6AZR210.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist vom Bundesarbeitsgericht zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Revisionsrügegründe nicht zur Aufhebung oder Zurückverweisung der vorinstanzlichen Entscheidung führen.
Die unterlegene Partei hat grundsätzlich die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien können wirksam nach § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt dies zur Kenntnis und kann sein Urteil entsprechend verkürzen.
Ergeht ein Urteil, nachdem die Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben, bedarf es für die Zurückweisung der Revision keiner zusätzlichen Wiedergabe des Tatbestands in der Urteilsformel.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stralsund, 6. Oktober 2022, Az: 13 Ca 109/22, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 13. Juni 2023, Az: 2 Sa 176/22, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juni 2023 - 2 Sa 176/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Spelge Volk Wemheuer J.-P. Grüner M. Werner