Revision vor dem BAG zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 166/11
- Datum
- 20.09.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keinen für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Urteil kann daraufhin auf den Tenor beschränkt veröffentlicht werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Paderborn, 27. Mai 2010, Az: 1 Ca 1971/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 15. Dezember 2010, Az: 6 Sa 1106/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Dezember 2010 - 6 Sa 1106/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Gallner Spelge Schäferkord Reiner Koch