Feststellung der Eingruppierung nach ETV‑DP AG: Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 3 ab 01.09.2023
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 132/25
- Datum
- 13.11.2025
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2025:131125.U.6AZR132.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die arbeitsgerichtliche Feststellungspflicht umfasst die konkrete tarifliche Eingruppierung eines Arbeitnehmers, wenn die maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe zugeordnet werden können.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass tarifliche Voraussetzungen für eine höhere Entgeltgruppe vorliegen, begründet dies einen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers ab dem maßgeblichen Zeitpunkt.
Nachforderungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zu verzinsen; mangels abweichender Vereinbarung sind Verzugszinsen in der üblichen Höhe zu gewähren.
Eine teilweise stattgebende Revision oder Berufung ermöglicht es dem Revisionsgericht, das Urteil der Vorinstanz insoweit aufzuheben und die Entscheidung für den restlichen Umfang abzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. August 2024, Az: 3 Ca 20/24, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 15. Mai 2025, Az: 12 Sa 60/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 15. Mai 2025 - 12 Sa 60/24 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2024 - 3 Ca 20/24 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. September 2023 gemäß der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 3 des Entgelttarifvertrags für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) zu vergüten.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 575,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 131/25 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet ( § 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).
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