Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 131/22
Datum
16.03.2023
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2023:160323.U.6AZR131.22.0
Quelle
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision auf ihre Kosten zurück. Die Parteien hatten auf die Wiederholung von Tatbestand und Entscheidungsgründen unter Verweis auf ein Parallelverfahren verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO). Eine inhaltliche Fortführung erfolgte nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren beziehen.

2

Eine Revision ist vom Senat zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung rechtlich zutreffend ist und keine erheblichen Rechtsfehler bestehen.

3

Die unterliegende Partei trägt in der Regel die Kosten des Revisionsverfahrens.

4

Ein Verweis auf ein Parallelverfahren ist zulässig, wenn Tatsachen- und Rechtslage übereinstimmen und die Prozessparteien dies ausdrücklich einvernehmlich erklären.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mannheim, 9. Juli 2021, Az: 12 Ca 29/21, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 2. Februar 2022, Az: 19 Sa 63/21, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. Februar 2022 - 19 Sa 63/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 130/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Spelge Krumbiegel Heinkel J. Kühner M. Geyer

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