Treffer
BAG Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Berufung bzgl. Grundvergütung unzulässig verworfen

Gericht
BAG
Spruchkörper
6. Senat
Aktenzeichen
6 AZR 130/10
Datum
19.10.2010
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Das BAG hat die Revision des beklagten Landes teilweise stattgegeben und das Urteil des Hessischen LAG insoweit aufgehoben. Die Berufung der Klägerin wurde in dem Umfang, in dem festgestellt werden sollte, dass das Land zur Zahlung von Grundvergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT (höchste Lebensaltersstufe) für 1.8.2008–31.12.2009 verpflichtet ist, als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise stattgeben und das angefochtene Urteil im entsprechenden Umfang aufheben.

2

Eine Berufung kann im Umfang unzulässig verworfen werden, in dem sie die gerichtliche Feststellung eines Anspruchs betrifft und die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Marburg, 17. April 2009, Az: 2 Ca 167/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1127/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1127/09 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 17. April 2009 - 2 Ca 167/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 118/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel

Zitiert (1)