Berufung insoweit als unzulässig verworfen: Grundvergütung nach BAT V b (1.5.2008–31.12.2009)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 127/10
- Datum
- 19.10.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; in diesem Fall ist das Rechtsmittel zu verwerfen, soweit es gegen bestimmte erstinstanzliche Feststellungen nicht statthaft oder formell nicht zulässig ist.
Die Revision steht dem unterlegenen Revisionsführer zu und kann Entscheidungen der Berufungsinstanz ganz oder teilweise aufheben.
Über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet das Gericht; grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO bzw. § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zugunsten eines führenden Parallelverfahrens verzichten; das Gericht kann diese Verweisung berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gießen, 16. April 2009, Az: 1 Ca 73/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Januar 2010, Az: 2 Sa 1295/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Januar 2010 - 2 Sa 1295/09 - teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. April 2009 - 1 Ca 73/09 - wird im Umfang der Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1a zum BAT nach der höchsten Lebensaltersstufe dieser Vergütungsgruppe für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu zahlen, als unzulässig verworfen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 120/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischermeier Brühler Spelge Beus Uwe Zabel