Revision vor dem BAG (6 AZR 1036/12) – Zurückweisung und Kostenfolge
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 AZR 1036/12
- Datum
- 27.02.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die vom Revisionsführer vorgebrachten Rügen keine revisionsrechtlich begründeten Beanstandungen der vorinstanzlichen Entscheidung ergeben.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung folgt regelmäßig dem prozessualen Unterliegen.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ist im Tenorvermerk zu vermerken.
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht begründet keine besondere Rechtsfolge neben der Kostenlast, sofern nicht abweichend disponiert wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 9. Mai 2012, Az: 22 Ca 8324/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. Oktober 2012, Az: 7 Sa 107/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2012 - 7 Sa 107/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß Oye