BAG: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 817/11
- Datum
- 14.11.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß §313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.
Erfolgreiche Revision der Beklagten kann zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers führen.
Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels (Berufung, Revision) sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Das Bundesarbeitsgericht kann im Tenor sowohl die Aufhebung vorinstanzlicher Entscheidungen als auch die Kostenentscheidung anordnen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mannheim, 26. November 2010, Az: 6 Ca 111/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 24. Mai 2011, Az: 14 Sa 23/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 24. Mai 2011 - 14 Sa 23/11 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. November 2010 - 6 Ca 111/10 - wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Biebl Klose Feldmeier Reinders