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BAG Urteil

BAG: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Revision der Beklagten hebt LAG-Urteil auf

Gericht
BAG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 AZR 816/11
Datum
14.11.2012
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zugleich die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten nach §313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann diese Seiten entfallen lassen.

2

Das Bundesarbeitsgericht kann im Revisionsverfahren eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufheben.

3

Die Zurückweisung einer Berufung belässt das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang bestehen.

4

Die Kosten für Berufungs- und Revisionsverfahren werden grundsätzlich dem unterliegenden Teil zugewiesen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mannheim, 26. November 2010, Az: 6 Ca 110/10, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 24. Mai 2011, Az: 14 Sa 22/11, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 24. Mai 2011 - 14 Sa 22/11 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. November 2010 - 6 Ca 110/10 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Biebl Klose Feldmeier Reinders

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