BAG – Revision der Beklagten (5 AZR 677/11) zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 677/11
- Datum
- 21.03.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, hat die unterliegende Partei regelmäßig die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien können gem. § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Tenor.
Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht stellt den Abschluss des Rechtsmittelverfahrens dar und bedarf keiner weiteren Herstellung des Tenors, wenn die Parteien auf Ausführungen verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Neuruppin, 14. September 2010, Az: 2 Ca 1260/09, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 3. März 2011, Az: 5 Sa 2329/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2011 - 5 Sa 2329/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Zoller Pollert