Leistungszulage: Nachzahlung und Einbeziehung in tarifliche Entgeltbestandteile angeordnet
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 624/09
- Datum
- 10.11.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Arbeitgeber geschuldete leistungsbezogene Zulage ist nachzuzahlen, soweit ein entsprechender Anspruch besteht.
Leistungszulagen sind bei der Berechnung tarifvertraglich geregelter Entgeltbestandteile (insbesondere des weiterzuzuzahlenden Monatsentgelts, des Urlaubsgelds und von Sonderzahlungen) als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, soweit die tariflichen Regelungen nichts anderes vorsehen.
Bei Feststellungs- oder Zahlungsansprüchen sind bereits geleistete Zahlungen auf die festgestellte Forderung anzurechnen.
Die Zurückweisung einer Revision kann mit der Maßgabe erfolgen, frühere Entscheidungen teilweise aufzuheben und eine konkrete Zahlungspflicht festzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9288/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 1217/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 1217/08 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9288/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 598,73 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs