Leistungszulage: Arbeitgeber zur Nachzahlung und Einbeziehung in Entgeltbestandteile verpflichtet
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 622/09
- Datum
- 10.11.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Arbeitgeber eine vertraglich oder tariflich vereinbarte Leistungszulage nicht gezahlt, kann der Arbeitnehmer Nachzahlung für die betroffenen Zeiträume verlangen, soweit die Voraussetzungen der Vereinbarung vorliegen.
Soweit eine leistungsbezogene Zulage nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag als Bestandteil des Monatsentgelts oder als Bemessungsgrundlage geregelt ist, ist sie bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts, des zusätzlichen Urlaubsgelds und von Sonderzahlungen zu berücksichtigen.
Auf festgestellte Zahlungsansprüche sind bereits geleistete Zahlungen anzurechnen.
Gerichte können im arbeitsgerichtlichen Urteil feststellend entscheiden, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, bestimmte Zulagen zu zahlen und diese in die Berechnungsgrundlage für weitere Vergütungsansprüche einzubeziehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 29. Mai 2008, Az: 17 Ca 9296/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 1050/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 1050/08 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2008 - 17 Ca 9296/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 255,25 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs