Leistungszulage: Zahlungspflicht und Berücksichtigung bei Entgeltberechnung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 621/09
- Datum
- 10.11.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine tariflich geregelte Leistungszulage, auf die ein Arbeitnehmer einen durchsetzbaren Anspruch hat, ist vom Arbeitgeber zu gewähren und kann gerichtlich eingefordert werden.
Eine tarifliche Leistungszulage ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach § 16 EMTV als Bestandteil des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Tariflich vorgesehene Leistungszulagen sind bei der Bemessung weiterer tariflicher Sonderleistungen, insbesondere des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen), einzubeziehen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 31. Juli 2008, Az: 22 Ca 9341/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 239/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 239/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2008 - 22 Ca 9341/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 644,79 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs