BAG: Leistungszulage als Bestandteil des Entgelts – Einbeziehung in Fortzahlung, Urlaubsgeld und Sonderzahlung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 619/09
- Datum
- 10.11.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leistungszulagen, die aufgrund tarifvertraglicher Regelungen dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, sind bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach den einschlägigen Tarifnormen zu berücksichtigen.
Tarifvertragliche Vergütungsbestandteile sind auch bei der Ermittlung von zusätzlichen Ansprüchen wie Urlaubsgeld und vertraglich oder tariflich geregelten Sonderzahlungen (z. B. 13. Monatsentgelt) einzubeziehen, sofern die jeweiligen Tarifnormen eine Bindung an das Entgelt vorsehen.
Auf festgestellte Nachzahlungsansprüche sind bereits geleistete Zahlungen anzurechnen, soweit sie auf denselben Anspruch entfallen.
Das Revisionsgericht kann das Urteil der Vorinstanzen teilweise aufheben und Abänderungen vornehmen, wenn die rechtliche Prüfung ergibt, dass ein Anspruch inhaltlich besteht und konkret feststellbar ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9290/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 236/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 236/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9290/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 363,83 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs