Leistungszulage: Berücksichtigung bei Entgeltfortzahlung, Urlaubsgeld und Sonderzahlung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 615/09
- Datum
- 10.11.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine tarif- oder vertraglich geregelte Leistungszulage regelmäßig gewährt und prägt sie das laufende Entgelt, ist sie bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts nach einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zu berücksichtigen.
Regelmäßig gewährte Entgeltbestandteile sind auch bei der Bemessung tariflicher Zusatzleistungen wie Urlaubsgeld und sonstiger Sonderzahlungen einzubeziehen, sofern sich dies aus dem Tarifwerk oder dessen Auslegung ergibt.
Bei der Auslegung von Tarifnormen über Zulagen ist maßgeblich, ob die Zulage als dauerhafter und regelmäßiger Bestandteil des Entgelts vereinbart oder praktiziert wurde.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen und gleichzeitig Teile der Vorentscheidungen aufheben sowie Feststellungen zur Zahlungspflicht treffen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9285/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 232/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 232/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9285/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 303,53 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs