Leistungszulage: Einbeziehung in Entgelt, Urlaubsgeld und Sonderzahlung (EMTV/ETV)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 611/09
- Datum
- 10.11.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tarifvertraglich gewährte leistungsbezogene Zulagen sind als Bestandteil des maßgeblichen Entgelts zu behandeln, wenn sich dies aus dem Tarifvertrag ergibt oder sich die Auslegung des Tarifvertrags dahin darstellt.
Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Monatsentgelts sowie von tarifvertraglich geregeltem Urlaubsgeld und Sonderzahlungen sind tarifliche Leistungszulagen zu berücksichtigen, sofern sie dem Entgelt zuzurechnen sind.
Auf einen festgestellten Anspruch auf wiederkehrende Zulagen sind bereits geleistete Zahlungen anzurechnen.
Das Revisionsgericht kann ein angefochtenes Urteil teilweise aufheben und zugleich Feststellungsersprüche dahingehend treffen, dass dem Anspruch des Klägers stattgegeben wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 6. Mai 2008, Az: 16 Ca 9282/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 228/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 228/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 16 Ca 9282/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 460,57 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs