Treffer
BAG Urteil

BAG-Urteil: Leistungszulage als Bestandteil des Arbeitsentgelts (5 AZR 606/09)

Gericht
BAG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 AZR 606/09
Datum
10.11.2010
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Beklagte reichte Revision ein; das BAG weist die Revision zurück und stellt fest, dass die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 1.7.2007–31.8.2008 eine monatliche Leistungszulage in Höhe insgesamt 552,67 € brutto zu zahlen hat. Die Zulage ist bei der Berechnung des weiterzuzuzahlenden Monatsentgelts (§16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§14 Nr.1 und Nr.2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§2 Nr.2.2 ETV) zu berücksichtigen; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tariflich oder vertraglich geregelte Leistungszulage ist als Bestandteil des Arbeitsentgelts bei der Berechnung des weiterzuzuzahlenden Monatsentgelts zu berücksichtigen.

2

Leistungszulagen sind bei der Bemessung von zusätzlichem Urlaubsgeld und tariflichen Sonderzahlungen (z. B. 13. Monatseinkommen) einzubeziehen, wenn dies die einschlägige Tarifnorm vorsieht.

3

Arbeitnehmer können die Feststellung verlangen, dass der Arbeitgeber zur Zahlung rückständiger Leistungszulagen verpflichtet ist; bereits geleistete Zahlungen sind auf etwaige Forderungen anzurechnen.

4

Das Revisionsgericht kann Urteile der Vorinstanzen teilweise aufheben und abändern, um eine materielle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Entgeltbestandteilen festzustellen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 29. Mai 2008, Az: 17 Ca 9294/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 222/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 222/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2008 - 17 Ca 9294/07 - festgestellt wird:

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 552,67 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs

BAG-Urteil: Leistungszulage als Bestandteil des Arbeitsentgelts (5 AZR 606/09) — Themis