Leistungszulage: Anspruch und tarifvertragliche Berücksichtigung (BAG 5 AZR 604/09)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 604/09
- Datum
- 10.11.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tarifvertraglich geregelte Leistungszulagen sind als Vergütungsbestandteile anzusehen und können gerichtlich als Zahlungsanspruch für rückständige Zeiträume festgestellt werden.
Bei der Durchsetzung rückständiger Zulagen sind bereits geleistete Zahlungen auf den geschuldeten Betrag anzurechnen.
Tarifliche Entgeltbestandteile sind bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts, des zusätzlichen Urlaubsgelds und sonstiger tariflich geregelter Sonderzahlungen entsprechend den einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Das Rechtsmittelgericht kann die Revision zurückweisen und die Vorinstanzen teilweise aufheben, um eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung und zur Einbeziehung tariflicher Entgeltbestandteile festzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 29. Mai 2008, Az: 17 Ca 9292/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. Juni 2009, Az: 5 Sa 220/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 220/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29. Mai 2008 - 17 Ca 9292/07 - festgestellt wird:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monatliche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 358,72 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs