Revision im Arbeitsrecht: Klägerrevision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 594/16
- Datum
- 11.10.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR594.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das ihr zugrunde liegende Rechtsmittel keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler aufzeigt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Das gerichtliche Verwertungsverfahren bleibt durch den Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO) unberührt; der Verzicht entbindet das Gericht nicht von seiner Prüfpflicht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Celle, 6. Januar 2016, Az: 2 Ca 428/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 28. Juli 2016, Az: 5 Sa 185/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2016 - 5 Sa 185/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Koch Biebl Volk Zorn Bormann