Revision des Klägers gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (BAG, 5 AZR 592/16)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 592/16
- Datum
- 11.10.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR592.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügen keine durchgreifenden Rechtsfehler der vorinstanzlichen Entscheidung substantiiert darlegen.
Die Kosten der Revision sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen.
Der Vermerk, dass die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben (§ 313a ZPO), ist als Verfahrensvereinfachung zu dokumentieren und berührt nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Revisionsrügen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Celle, 6. Januar 2016, Az: 2 Ca 426/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 28. Juli 2016, Az: 5 Sa 183/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2016 - 5 Sa 183/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Koch Biebl Volk Zorn Bormann