Revision der Klägerin vor dem BAG zurückgewiesen; Kostenentscheidung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 54/22
- Datum
- 12.10.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2022:121022.U.5AZR54.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 Satz 1 und §313a Abs.1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht in der Entscheidung.
Der Tenor genügt als Entscheidungsformel zur Rechtskraftbildung, wenn die Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wuppertal, 25. Februar 2021, Az: 5 Ca 2968/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5. November 2021, Az: 6 Sa 315/21, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. November 2021 - 6 Sa 315/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Linck Volk Biebl Menssen Rahmstorf