Revision zu Überstundenvergütung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 507/21
- Datum
- 07.09.2022
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2022:070922.U.5AZR507.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können wirksam auf die Aufnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt den Verzicht und kann das Urteil ohne Abdruck der Gründe erlassen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, §§ 555 Abs. 1 S. 1, 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine hinreichenden rechtlichen Angriffsgründe gegen die Entscheidung der Vorinstanz darlegt.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe berührt nicht die Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit des ergehenden Urteils.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 2. Dezember 2020, Az: 1 Ca 111/20, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 22. Oktober 2021, Az: 10 Sa 104/21, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2021 - 10 Sa 104/21 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Linck Bubach Volk Markhof Abel