Treffer
BAG Urteil

BAG: Zurückweisung beider Revisionen; Kostenaufteilung 82:18

Gericht
BAG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 AZR 50/10
Datum
20.04.2011
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurden vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Das BAG bestätigte die Vorinstanz; in den Akten finden sich keine ausführlichen Tatbestands- und Entscheidungsgründe, weil die Parteien nach § 313a ZPO darauf verzichtet haben. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig 82 % Kläger und 18 % Beklagte auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht weist Revisionen ab, wenn es keine Rechtsfehler erkennt, die eine Aufhebung oder Zurückverweisung der vorinstanzlichen Entscheidung erfordern.

2

Bei Parteienverfahren kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens anteilig verteilen.

3

Wird von den Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO verzichtet, kann das Gericht die Entscheidung ohne erneute ausführliche Wiedergabe dieser Ausführungen treffen.

4

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt grundsätzlich die Rechtskraft und Bestandskraft der angefochtenen Entscheidung, sofern nichts Anderes angeordnet wird.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 11. März 2009, Az: 7 Ca 6045/08, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 23. November 2009, Az: 17 Sa 822/09, Urteil

Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2009 - 17 Sa 822/09 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Kremser Ilgenfritz-Donné

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