BAG, 5 AZR 334/10 – Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 334/10
- Datum
- 23.02.2011
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine rechtlich durchgreifenden Mängel in der Entscheidung der Vorinstanz feststellt.
Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.
Verzichten die Parteien gemäß § 313a ZPO auf Vortrag von Tatbestand und Entscheidungsgründen, ist der veröffentlichte Tenor für das Urteil ausreichend und prägt die Entscheidungsbekanntgabe.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 82/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1782/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1782/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller