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BAG Urteil

BAG: Revision gegen Hessisches LAG zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 AZR 333/10
Datum
23.02.2011
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger nahm Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (15.3.2010) vor. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass diese nicht veröffentlicht sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, wenn sie keine für die Rechtsfortbildung oder eine Korrektur der Vorinstanz notwendigen Rechtsfehler aufzeigt.

2

Bei Zurückweisung der Revision hat die unterliegende Revisionsführerin/der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

3

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; die Entscheidung kann insoweit ohne diese Darstellungen ergehen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 83/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1863/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1863/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller

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