Revision vor dem BAG zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 332/10
- Datum
- 23.02.2011
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler der Vorinstanz substantiiert darlegt.
Trägt die Revision keinen durchgreifenden Rechtsmangel vor, bleibt die angefochtene Entscheidung aufrechterhalten.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 ZPO analog bzw. prozessrechtlicher Grundsatz).
Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO ermöglicht dem Gericht die Entscheidung ohne ausführliche Wiedergabe des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 85/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1792/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1792/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller