Treffer
BAG Urteil

Revision vor dem BAG zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 AZR 332/10
Datum
23.02.2011
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien verzichteten nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das BAG folgte damit der Entscheidung der Vorinstanz und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Es liegen keine wesentlichen revisionsrechtlichen Rechtsfehler vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler der Vorinstanz substantiiert darlegt.

2

Trägt die Revision keinen durchgreifenden Rechtsmangel vor, bleibt die angefochtene Entscheidung aufrechterhalten.

3

Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 ZPO analog bzw. prozessrechtlicher Grundsatz).

4

Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO ermöglicht dem Gericht die Entscheidung ohne ausführliche Wiedergabe des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 85/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1792/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1792/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller

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