Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 328/10
- Datum
- 23.02.2011
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn das Revisionsgericht keinen aufhebungsfähigen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil feststellt.
Die Kosten der Revision hat der Revisionsführer zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Der Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO wird vom Gericht vermerkt, ersetzt aber nicht die Entscheidung über die Sach- und Rechtsfragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. August 2009, Az: 2 Ca 88/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17/7 Sa 1864/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17/7 Sa 1864/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller