Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil 17 Sa 1729/09 vom BAG zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 AZR 326/10
Datum
23.02.2011
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger hat Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO), das BAG entschied dennoch abschließend über das Rechtsmittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung im Ergebnis keinen revisionsrechtlich zu beanstandenden Rechtsfehler aufweist.

2

Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen; die Kostenentscheidung folgt dem Prozessausgang.

3

Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO führt nicht dazu, dass das Revisionsgericht seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis entzogen wird.

4

Auch bei Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entscheidet das Gericht über Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels auf Grundlage der vorliegenden Schriftsätze und Entscheidungen der Vorinstanzen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 5. August 2009, Az: 9 Ca 120/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. März 2010, Az: 17 Sa 1729/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2010 - 17 Sa 1729/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge Laux Biebl Kessel Zoller

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