Revision der Beklagten beim BAG zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZR 128/12
- Datum
- 17.10.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht führt zur Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung für den durch das Revisionsverfahren geprüften Umfang.
Die unterliegende Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Revisionsverfahrens; ergibt sich nichts Abweichendes, hat die unterlegene Revision den Kostenansatz zu tragen.
Parteien können nach § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht in der Entscheidung.
Der Tenor einer Entscheidung genügt zur Feststellung des Ergebnisses, wenn die Parteien auf die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidgründen verzichten und keine weiteren Feststellungen notwendig sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Eberswalde, 22. März 2011, Az: 2 Ca 827/10, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 23. August 2011, Az: 19 Sa 748/11, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2011 - 19 Sa 748/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, § 313a ZPO.
Müller-Glöge Laux Biebl R. Rehwald Bürger