Treffer
BAG Urteil

Revision gegen Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen (5 AZR 113/21)

Gericht
BAG
Spruchkörper
5. Senat
Aktenzeichen
5 AZR 113/21
Datum
21.07.2021
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:210721.U.5AZR113.21.0
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten gemäß § 313a ZPO zugunsten einer Entscheidung im Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Urteil keine eigenen Tatbestands- und Entscheidungsgründe enthält.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision führt regelmäßig zur Kostentragungspflicht des unterliegenden Revisionsführers.

2

Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf eine in einem Parallelverfahren getroffene Entscheidung Bezug nehmen.

3

Eine Revision wird zurückgewiesen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine für den Revisionsangriff durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanzen feststellt.

4

Auch bei Verzicht auf eine eigene Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen können prozessuale Rechtsfolgen, insbesondere Kostenentscheidungen, getroffen werden.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hannover, 11. Oktober 2019, Az: 8 Ca 63/19, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 2. Dezember 2020, Az: 13 Sa 858/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2020 - 13 Sa 858/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 5 AZR 110/21 - auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Linck Biebl Volk Mandrossa Störring

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