Nichtzulassungsbeschwerde zur Auslegung eines Firmentarifvertrags als unzulässig verworfen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- 5 AZN 666/10
- Datum
- 05.10.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §72 Abs.2 Nr.1 ArbGG setzt voraus, dass die Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Der Beschwerdeführer hat nach §72a Abs.3 Satz2 Nr.1 ArbGG die entscheidungserhebliche Rechtsfrage konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit sowie ihre allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und Auswirkungen auf ein größeres Öffentlichkeitsinteresse darzulegen.
Pauschale Behauptungen, etwa dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern unter einen Firmentarifvertrag fällt, genügen nicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung; es ist darzulegen, dass die Frage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle streitig und maßgeblich ist.
Eine Rechtsfrage gilt nicht als von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Beantwortung überwiegend von den Umständen des Einzelfalls abhängt; solche, einzelfallbezogene Fragestellungen sind für die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Potsdam, 21. Dezember 2009, Az: 3 Ca 1420/09, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2010, Az: 13 Sa 159/10, Urteil
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2010 - 13 Sa 159/10 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.904,35 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und in diesem Zusammenhang über die Auslegung eines Firmentarifvertrags. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 72a Abs. 3 ArbGG.
1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BVerfG 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19, NZA 2009, 53). Der Beschwerdeführer hat nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BAG 5. November 2008 - 5 AZN 842/08 - EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 119; 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Sie legt die allgemeine Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zur Auslegung des Firmentarifvertrags nicht ausreichend dar. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern der Beklagten unter den Geltungsbereich des Firmentarifvertrags fallen, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist. Das behauptet der Kläger nur pauschal, ohne dies näher zu begründen. Außerdem ist nicht dargetan, dass und in welcher Weise die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über das Unternehmen der Beklagten hinaus das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren würde.
III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.
| Müller-Glöge | Biebl | ||
| Laux |
Zitiert von (19)
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