Treffer
BAG Urteil

Revision gegen Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen, Kläger trägt Kosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 933/08
Datum
19.05.2010
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und verwiesen auf führende Parallelverfahren. Das Urteil bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz; nähere Entscheidungsgründe sind in den parallelen Entscheidungen dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht in der angegriffenen Entscheidung keine für eine Revision genügenden Rechtsfehler feststellt.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 555 ZPO auf den Vortrag von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf führende Parallelverfahren verweisen.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann Entscheidungen im Wege der Fallverweisung oder durch Bezugnahme auf führende Parallelverfahren zusammenhängend behandeln, wenn die Parteien einen entsprechenden Verzicht erklärt haben.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. November 2007, Az: 19/6 Ca 5310/07, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juli 2008, Az: 6/17 Sa 1845/07, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1845/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler Treber Winter Görgens Th. Hess

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