Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 9/09
- Datum
- 25.08.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer regelmäßig die Kosten der Revision.
Parteien können im Prozess wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO zur Kenntnis nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht kann ein Verfahren unter Hinweis auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren entscheiden und dessen Darstellung zugrunde legen, wenn die Parteien dies veranlasst oder zugelassen haben.
Die Zurückweisung einer Revision bedarf keiner erneuten ausführlichen Sachverhaltsdarstellung, wenn die Parteien auf die Darstellung in einem Parallelverfahren verwiesen haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lübeck, 8. Mai 2008, Az: 1 Ca 171 b/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 11. November 2008, Az: 5 Sa 215/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. November 2008 - 5 Sa 215/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 14/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Winter Treber H. Klotz Dierßen