Revision gegen LAG-Urteil (4 AZR 907/08) zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 907/08
- Datum
- 19.05.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten der Revision, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Parteien können wirksam auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf den Hinweis auf führende Parallelverfahren beschränken (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht erfolgt, wenn die Vorbringung des Revisionsführers nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.
Das BAG kann im Tenor auf führende Parallelverfahren verweisen und damit ausführliche schriftliche Darlegungen unterlassen, ohne hierdurch die Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz zu berühren.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 8. November 2007, Az: 19 Ca 4655/07, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juli 2008, Az: 6/17 Sa 1880/07, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1880/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Treber Winter Görgens Th. Hess