Revision zurückgewiesen; Klagen als unzulässig zurückgewiesen (4 AZR 835/09)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 835/09
- Datum
- 16.11.2011
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden Klagen von der Vorinstanz als unzulässig beurteilt, sind sie im Rechtszug zurückzuweisen; das Rechtsmittel führt nur bei durchgreifender Rechtsfehleraufdeckung zur Abhilfe.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenregelung trifft.
Parteien können nach den prozessrechtlichen Vorschriften (z. B. ArbGG, ZPO) auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein führendes Parallelverfahren verweisen.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision mit der Maßgabe zurückweisen, dass die Klagen als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn die Sach- und Rechtslage dies rechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Leipzig, 28. Mai 2009, Az: 14 Ca 5099/08, Urteil
vorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 29. Oktober 2009, Az: 6 Sa 338/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2009 - 6 Sa 338/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen als unzulässig zurückgewiesen werden.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 839/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet ( § 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).
Bepler Treber Winter von Dassel J. Ratayczak