Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Verweis auf führendes Parallelverfahren
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 83/11
- Datum
- 27.02.2013
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren von den Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, ist dem Revisionsgericht die Bezugnahme auf dieses führende Verfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO möglich.
Das Zurückweisen einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Die Erklärung der Parteien zum Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ersetzt nicht die formelle Tenorentscheidung des Revisionsgerichts; das Gericht hat das Rechtsmittel durch Tenorentscheidung zu erledigen.
Die Verweisung auf ein führendes Parallelverfahren gestattet dem Revisionsgericht, die Entscheidung im angezeigten Rahmen zu treffen, soweit keine eigenständigen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 12. Mai 2010, Az: 4 Ca 120/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. Dezember 2010, Az: 3 Sa 1132/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Dezember 2010 - 3 Sa 1132/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 78/11 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Treber Steding Rupprecht