Treffer
BAG Urteil

Revision der Beklagten zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 82/11
Datum
27.02.2013
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom BAG zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe in Aussicht auf ein führendes Parallelverfahren verzichtet. Das Gericht stützte die Entscheidung auf die vorgelegten Verzichtsverweise (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird zurückgewiesen, wenn die vorgebrachten Rügen keinen für eine Sachverhalts- oder Rechtsfehler ausreichenden Grund ergeben und die angegriffene Entscheidung daher nicht zu beanstanden ist.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern keine abweichende besondere Umstände vorliegen.

3

Ein Verzicht der Parteien auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zugunsten eines führenden Parallelverfahrens ist zulässig; das Berufungsgericht bzw. das Revisionsgericht kann sich auf die dort dargestellten Tatsachen- und Rechtsausführungen stützen (§72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 Satz1, §313a Abs.1 ZPO).

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 27. April 2010, Az: 6 Ca 632/09, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. Dezember 2010, Az: 3 Sa 1118/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Dezember 2010 - 3 Sa 1118/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 78/11 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Treber Steding Rupprecht

Zitiert (1)