Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Kosten der Revision auferlegt
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 80/11
- Datum
- 27.02.2013
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf ein führendes Parallelverfahren Bezug nehmen.
Die Revisionsinstanz weist eine Revision zurück, wenn sie keine für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils feststellt.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Die Zurückweisung der Revision bedarf nicht zwingend einer vollständigen inhaltlichen Wiederholung der Vorinstanzgründe, wenn die Parteien auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 20. Mai 2010, Az: 9 Ca 601/09, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 30. Dezember 2010, Az: 3 Sa 912/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Dezember 2010 - 3 Sa 912/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 78/11 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Treber Steding Rupprecht