BAG: Teilweise Stattgabe der Revision – Zahlung von Entgeltansprüchen nebst Zinsen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 74/22
- Datum
- 22.02.2023
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2023:220223.U.4AZR74.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz teilweise aufheben und im Rahmen der Berufung abändern, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels vorliegen.
Bei begründeten Entgeltansprüchen kann das Gericht die Zahlung konkreter Bruttobeträge zusprechen und die Zahlung von Zinsen in gesetzlicher Höhe anordnen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Verzichten die Parteien einvernehmlich auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wegen eines Parallelverfahrens, kann das Gericht auf das Parallelverfahren Bezug nehmen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. August 2020, Az: 2 Ca 126/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 15. Oktober 2021, Az: 11 Sa 70/20, Urteil
Tenor
I. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 15. Oktober 2021 - 11 Sa 70/20 - teilweise aufgehoben.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2020 - 2 Ca 126/20 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82,59 Euro seit dem 21. März 2020, aus weiteren 28,00 Euro seit dem 1. September 2020 und aus weiteren 46,22 Euro seit dem 21. Dezember 2020 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 73/22 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Der Richter am BundesarbeitsgerichtNeumann ist an der Unterschriftsleistungverhindert.Treber Klug Kiefer Chr. Suilmann