Treffer
BAG Urteil

Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 68/17
Datum
12.12.2018
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR68.17.0
Quelle
Der Kläger ließ Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm einlegen. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und legt dem Kläger die Kosten der Revision auf. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Es wird auf das Verfahren 4 AZR 147/17 verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine für die Revisionszulassung oder zur Aufhebung des angefochtenen Urteils maßgebliche Rechtsverletzung feststellt.

2

Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise eine abweichende Kostenentscheidung trifft.

3

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und das Gericht auf die Entscheidungsgründe des Parallelverfahrens verweisen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Herne, 10. November 2015, Az: 2 Ca 1290/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 1. September 2016, Az: 8 Sa 1862/15, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. September 2016 - 8 Sa 1862/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 147/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber Rinck W. Reinfelder Steding A. Wedepohl

Zitiert (2)