Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 67/17
- Datum
- 12.12.2018
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR67.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht die Entscheidung der Vorinstanz als sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden erachtet.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterlegene Partei zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die gesonderte Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf entsprechende Verweise stützen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Herne, 10. November 2015, Az: 2 Ca 1210/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 1. September 2016, Az: 8 Sa 1861/15, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. September 2016 - 8 Sa 1861/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 147/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber Rinck W. Reinfelder Steding A. Wedepohl