Feststellung: Beschäftigungszeit in Entgeltgruppe 8 für 1.1.2015–31.10.2018
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 552/17
- Datum
- 23.01.2019
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR552.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Zur tariflichen Zuordnung in Entgeltgruppen ist auf die konkreten, im Entgeltrahmentarifvertrag beschriebenen Tätigkeitsmerkmale abzustellen; Zeiten, in denen die Tätigkeit diesen Merkmalen entspricht, sind als Beschäftigungszeit der betreffenden Entgeltgruppe zuzurechnen.
Ein Feststellungsanspruch kann bestehen, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, der Arbeitgeber verweigere die tarifvertraglich gebotene Anerkennung von Beschäftigungszeiten oder deren Zuordnung zu einer Entgeltgruppe.
Das Revisionsgericht kann bei hinreichender Sach- und Rechtslage die Vorinstanzentscheidung teilweise aufheben und die erforderliche Feststellung selbst treffen, statt an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels ist die Kostenentscheidung nach dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg zu treffen und anteilig zu verteilen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 13. Januar 2016, Az: 9 Ca 3791/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 11. Oktober 2017, Az: 2 Sa 1206/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2017 - 2 Sa 1206/16 - im Tenor zu Nr. 1 teilweise aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13. Januar 2016 - 9 Ca 3791/15 - zurückgewiesen und der Tenor zu Nr. 1 wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 66 % und der Kläger zu 34 %, die des Berufungsverfahrens die Beklagte zu 93 % und der Kläger zu 7 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 541/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch