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BAG Urteil

Revision und Berufung: Klage als unzulässig abgewiesen (4 AZR 517/12)

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 517/12
Datum
27.08.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Beklagte hat sowohl Revision als auch Berufung eingelegt; das BAG hebt das Urteil des LAG auf und ändert das Urteil des Arbeitsgerichts dahin, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Entscheidung der Vorinstanzen aufheben und die Entscheidung der ersten Instanz im Rahmen der Revision/berufungsrechtlichen Überprüfung abändern, wenn dies zur rechtlichen Klärung erforderlich ist.

2

Eine Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind; in diesem Fall endet das Verfahren ohne Entscheidung in der Sache.

3

Die Kosten des Rechtsstreits trägt grundsätzlich die unterlegene Partei, wenn das Verfahren zur Abweisung bzw. Unzulässigkeit der Klage führt.

4

Verzichten die Parteien gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen und beziehen sich die Gerichte auf ein tatrichterlich geklärtes Parallelverfahren, kann das Gericht hierauf gestützte Entscheidungen treffen (vgl. §§ 555, 313a ZPO).

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 26. Mai 2011, Az: 3 Ca 16/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. März 2012, Az: 3 Sa 955/11, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2012 - 3 Sa 955/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. Mai 2011 - 3 Ca 16/11 - abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung im Parallelverfahren - 4 AZR 518/12 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Treber Creutzfeldt Mayr Steding

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