Berufung/Revision: Klage als unzulässig abgewiesen, LAG-Urteil aufgehoben
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 515/12
- Datum
- 27.08.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Klage unzulässig, ist sie abzuweisen; die Zulässigkeitsprüfung kann Anlass für die Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils sein.
Das Bundesarbeitsgericht kann das Urteil der Vorinstanz aufheben und die Entscheidung abändern, soweit dies zur rechtsfehlerfreien Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlich ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die unterliegende Partei zu tragen; bei Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit fallen die Kosten der Klägerin zu.
Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG in Verbindung mit §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf ein Parallelverfahren verweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Kassel, 26. Mai 2011, Az: 3 Ca 15/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. März 2012, Az: 3 Sa 954/11, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2012 - 3 Sa 954/11 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 26. Mai 2011 - 3 Ca 15/11 - abgeändert:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung im Parallelverfahren - 4 AZR 518/12 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Treber Creutzfeldt Mayr Steding