Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 501/15
Datum
24.08.2016
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR501.15.0
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO). Die Zurückweisung erfolgte mangels durchschlagender Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel keine durchgreifenden Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung aufzeigt.

2

Die Kosten der Revision hat grundsätzlich die unterlegene Partei zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittels.

3

Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann hiervon Kenntnis nehmen und die Entscheidung ohne erneute Feststellung treffen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).

4

Eine Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht bedarf keiner detaillierten Wiedergabe des Tatbestands, wenn die Parteien diesen formell wirksam gewahrt bzw. verzichtet haben.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 28. Oktober 2014, Az: 6 Ca 220/14, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Juni 2015, Az: 18 Sa 96/15, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 96/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen

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