Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 496/15
Datum
24.08.2016
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.4AZR496.15.0
Quelle
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien haben auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Damit wird die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz und führt grundsätzlich zur Kostenlast beim Revisionsführer.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

3

Verzichten die Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf deren Abdruck verzichten.

4

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler der Vorentscheidung darlegt, die eine Abänderung rechtfertigen würden.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Kassel, 28. August 2014, Az: 9 Ca 213/14, Teilurteil

vorgehend ArbG Kassel, 28. Oktober 2014, Az: 9 Ca 213/14, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 24. Juni 2015, Az: 18 Sa 1487/14 (TU), 18 Sa 1582/14 (SU), Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 18 Sa 1487/14 - und - 18 Sa 1582/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Rinck Bredendiek Dierßen

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