Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 472/16
- Datum
- 22.03.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR472.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Wer in der Revisionsinstanz unterliegt, trägt regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels; die Revision wird zurückgewiesen, wenn sie keinen Erfolg hat.
Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und sich auf ein Parallelverfahren beziehen; dies ist zulässig (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Der Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ermöglicht dem Gericht, das Verfahren anhand der vorgebrachten Bezugnahmen zu entscheiden; er ersetzt jedoch nicht die gerichtliche Entscheidungsbefugnis über die Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 218/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 11 Sa 75/15, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 11 Sa 75/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht