Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verweis auf Parallelverfahren
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 471/16
- Datum
- 22.03.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR471.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurückweisung der Revision trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Parteien können im Hinblick auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf das Parallelverfahren beziehen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Erfolgt ein wirksamer Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, ist eine summarische Entscheidung des Gerichts ohne erneute vollständige Sachverhaltsdarstellung möglich, wenn auf das einschlägige Parallelverfahren Bezug genommen wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 219/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 11 Sa 76/15, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 11 Sa 76/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht