Revision gegen Urteil des LAG zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 469/16
- Datum
- 22.03.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR469.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können im arbeitsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht und kann sich auf das Parallelverfahren beziehen (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 Satz 1, §313a Abs.1 Satz 2 ZPO).
Wird die Revision abgewiesen, trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die formelle Verkürzung der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen durch Verzicht der Parteien ist zu dokumentieren und begründet die Zulässigkeit einer summarischen Tenorentscheidung.
Die Verweisung auf die Entscheidung eines Parallelverfahrens entbindet das Gericht nicht von der klaren Benennung des Tenors und der Kostenfolge.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 7. Oktober 2015, Az: 5 Ca 214/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. März 2016, Az: 11 Sa 72/15, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 11 Sa 72/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 462/16 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Klose Rinck J. Ratayczak Rupprecht